3 Punkte zur Abrechnung die Sie unbedingt beachten sollten:

  1. Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen.
    Wenn Sie Geschädig­ter in einem KFZ-Unfall sind, dann können Sie sich die im Gutachten aus­gewiesenen Reparatur­kosten auszahlen lassen. Sie können dann mit dem beschädig­ten Fahrzeug weiter­fahren oder es teil­weise reparieren. Dies nennt man ‚fiktive Abrechnung‘ oder auch ‚Abrechnung nach Gutachten‘. Bei dieser Art der Schaden­regulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die aus­gewiesenen Netto­beträge ohne Mehrwert­steuer. Im Falle eines Reparatur­nachweises oder nach Vorlage der Rechnung wird diese voll­ständig, also inklusive Mehrwert­steuer, durch die geg­nerischen Ver­sicherung übernommen.
  2. Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen und haben Anspruch auf ein Ersatz­fahrzeug.
    Grund­sätzlich können Sie die Werkstatt zur Reparatur selbst frei wählen. Für die Reparatur­dauer steht Ihnen ein adäquates Ersatz­fahrzeug zu. Alternativ können Sie sich für die Ausfall­zeiten eine Typklasse ab­hängige Nutzungs­ausfall­entschädigung auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungs­ausfall­ent­schädigung werden Ihnen im Gutachten detail­liert aus­gewiesen. Gleiches gilt für den Fall eines Total­schadens. Hier können Sie den Nutzungs­ausfall Wieder­beschaffungs­dauer geltend machen.
  3. Schadenmanagement durch Ver­sicherungen ist nicht immer sinnvoll.
    Bei Schaden­management durch die Ver­sicherungen wird Ihnen ein Komplett­service von der Abholung, der Reparatur über Leihwagen bis hin zur Anlieferung des reparierten Autos zugesichert. Nehmen Sie dies in Anspruch, haben Sie daher keinerlei Objekti­vität über die Reparatur-Firma, den genauen Schaden­umfang, die Art der Reparatur und eine ggf. ein­getretene Wert­minderung Ihres Fahrzeuges.